Genaue Leistungen

Laut § 159 GewO umfasst der Aufgabenbereich der Personenbetreuung folgende Bereiche:

a) Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zubereiten von Mahlzeiten

Erledigung von Einkäufen und Botengängen

Reinigungstätigkeiten

Hausarbeiten

b) Unterstützung bei der Lebensführung und im Alltag

Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

sowie bei der Gestaltung des Tagesablaufs

c) Gesellschafterfunktion

Konversation

Unterstützung bei der Freizeitgestaltung

Förderung gesellschaftlicher Kontakte

d) Führung des Haushaltsbuches

mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben

e) Praktische Vorbereitung

der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel

Folgende pflegerische Tätigkeiten (§ 3b GuKG) dürfen PersonenbetreuerInnen ohne Aufsicht durchführen, solange keine medizinischen Gründe vorliegen, die eine Delegation durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege notwendig machen:

 

a) Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der

Arzneimittelaufnahme

b)Unterstützung bei der Körperpflege

c) Unterstützung beim An- und Auskleiden

d) Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich  Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten

e)Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen, Gehen sowie beim Transfer

Folgende ärztliche Tätigkeiten (§15 Abs. 7 GuKG) dürfen PersonenbetreuerInnen nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung mit Anleitung und Unterweisung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson oder durch einen Arzt durchführen:

 

a) Verabreichung von Arzneimitteln

b) Anlegen von Bandagen und Verbänden

c) Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen und/oder subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln

d)Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen

e) einfache Wärme- und Lichtanwendungen